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Bewirtung



ABC der wichtigsten Betriebsausgaben

Bewirtungskosten 

(1)  Bewirtung von Geschäftsfreunden

Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Bewirtung von Geschäftsfreunden (sowie für teilnehmende Bewirtende und teilnehmende Arbeitnehmer) sind nur zu 70% und bei angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehbar.

Aufwendungen in geringem Umfang für Kaffee, Gebäck,Tabakwaren etc. anlässlich von betrieblichen Besprechungen stellen keine Bewirtung dar.

Zum Nachweis von Bewirtungskosten sind nach §  4 Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 7 EStG bestimmte Aufzeichnungen vorzunehmen. Der Nachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Datum
  • Höhe der Aufwendungen
  • Teilnehmer
  • (Bewirtender, bei Rechnungen ab 150,00 € incl. USt)
  • Anlass der Bewirtung
  • Unterschrift

Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung können auf der Rechnung selbst oder auf einem separaten Beleg vorgenommen werden.

FORMULAR
>>  Bewirtungsaufwand
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Wenn der Rechnungsbetrag 150,00 € einschliesslich Umsatzsteuer übersteigt, muss auf der Rechnung zusätzlich der Namen des Gastgebers und die Umsatzsteuer aufgeführt sein.

Bei Bewirtung in Gaststätten muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert, und die Leistungen einzeln aufgeführt sein. Lediglich „Speisen und Getränke“ anzugeben, reicht nicht aus.

Bewirtungsaufwendungen sind zeitnah, einzeln und getrennt aufzuzeichnen.

Hinweis:  Alleine wenn die formellen Anforderungen nicht erfüllt sind, werden Bewirtungskosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt! Das gilt ebenso, wenn der geschäftliche Anlass einer Bewirtung durch zu allgemeine Angaben wie „Kontaktpflege“ oder „Geschäftsessen“ nicht ausreichend nachgewiesen ist. Achten Sie dehalb auf konkrete Angaben wie „Preisverhandlung mit Lieferant Mayer“ oder „Bilanzbesprechung mit Steuerberater Müller“.

Für steuerlich berücksichtigungsfähige Bewirtungskosten ist die Vorsteuer in vollem Umfang abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat in einer Pressemitteilung vom 30.3.2005 bekannt gegeben, dass die Einschränkung des Vorsteuerabzugs auf 70% (bzw. vorher 80%) mit EU-Recht nicht vereinbar ist.

Beispiel: 
Bewirtungsrechnung einer Gaststätte über brutto119,00 €
Vorsteuer 19% (voll abzugsfähig)  =  19,00 €
abzugsfähige Bewirtungskosten 70% des Nettowertes  =  70,00 €
nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 30% des Nettowertes  =30,00 €

 

(2)  Bewirtung von Arbeitnehmern

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