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Körperschaftsteuer

 

Körperschaftsteuer


Mit Körperschaftsteuer wird das Einkommen juristischer Personen (z. B. Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG, KgaA) besteuert.

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Dabei, was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist, wird Bezug auf das Einkommensteuergesetz genommen.

Kapitalgesellschaften sind Kaufleute gemäss § 238 HGB - und damit buchführungspflichtig. Ferner sind alle ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

Vereinfachtes Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens:

 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag lt. Handelsbilanz
+ / -notwendige Korrekturen
=Gewinn/Verlust lt. Steuerbilanz
+verdeckte Gewinnausschüttung
+nicht abziehbare Aufwendungen
+Spenden (alle)
-Steuerfreie Erträge
-Investitionszulage
-nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte
-abzugsfähige Spenden
=Gesamtbetrag der Einkünfte
-Verlustabzug nach § 10d EStG
=zu versteuerndes Einkommen
  

Kapitalgesellschaften haben keine Privatsphäre. Bei ihnen können Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, die bei Einzelfirmen und Personengesellschaften nicht abzugsfähig sind (beispielsweise Geschäftsführergehälter der Gesellschafterge- schäftsführer).

Körperschaftsteuertarif

Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 25 % auf das zu versteuernde Einkommen  - unabhängig davon, ob der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht. Daneben werden 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer erhoben.

Ausschüttung

Ausgeschüttet werden kann nur noch der nach Abzug der Tarifbelastung verbleibende Teil, die Bardividende. Bei Ausschüttung der Bardievidende sind von der Kapitalgesellschaft 20 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidariätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der verbleibende Betrag wird als Nettodividende bezeichnet.

Bei Vorlage einer Steuerbescheinigung wird die einbehaltene Steuer auf die persönliche Steuerschuld des Anteilseigners angerechnet.

Hält der Anteilseigner die Beteiligung im Privatvermögen, dann ist der Gewinn als „Einkunft aus Kapitalvermögen“ zu versteuern. Hält er die Beteiligung im Betriebsvermögen, dann handelt es sich beim Gewinn um „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“.

Halbeinkünfteverfahren

Es werden nur 50 % der Bardividende als steuerpflichtige Einnahmen behandelt (Halbeinkünfteverfahren).

Gründung von Kapitalgesellschaften

Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften werden folgende Stadien unterschieden:

  • Die Vorgründungsgesellschaft entsteht durch die Vereinbarung der Gesellschafter, eine Kapitalgesellschaft zu gründen und besteht bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages. Da es sich dabei i.d.R. um eine BGB-Gesellschaft bzw. OHG handelt, ist sie nicht körperschaftsteuerpflichtig. Einkünfte (positive/negative) werden bei den Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt.
  • Die Vorgesellschaft besteht vom Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages an bis zur Eintragung ins Handelsregister und ist körperschaftsteuerpflichtig.
  • Die Kapitalgesellschaft entsteht durch Eintragung ins Handelsregister.

Die Vorgesellschaft und die Kapitalgesellschaft werden körperschaftsteuerlich als Einheit betrachtet.

Anmerkung
Einzelfirmen und Personengesellschaften sind weder natürliche noch juristische Personen. Sie werden daher weder mit Einkommensteuer noch mit Körperschaftsteuer belastet. Die von ihnen erzielten Gewinne werden bei den Inhabern bzw. Gesellschaftern der Einkommensteuer unterzogen.

 



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